[ Auszug: (1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]